Statuten
 
 
 
 
Katholische Weltunion der Presse (UCIP)
Das Weltforum der Experten und Einrichtungen in religiösen und säkularen Medien
 
 
 
 

Artikel 1: Bezeichnung, Wesen und Hauptsitz

Die Internationale Katholische Vereinigung der Presse (abgekürzt UCIP) ist eine internationale private Vereinigung der Gläubigen mit juristischem Charakter, anerkannt vom Heiligen Stuhl nach Can 298-311 und Can 321-329 des Gesetzbuchs des Kirchenrechts.

Vom zivilrechtlichen Standpunkt aus, handelt die Organisation in Übereinstiimmung mit dem Schweizer Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 60). UCIP ist ein internationales, nichtstaatliches und unabhängiges Weltforum von Fachleuten und Einrichtungen auf dem Gebiet der religiösen und säkularen Medien. Sie ist eine gemeinnützige Organisation im öffentlichen Interesse, allgemeinen Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit. Sie wurde ohne zeitliche Begrenzung hinsichtlich ihres Bestehens gegründet.

Die Organisation sollte regelmässig mit dem vatikanischen Aussenministerium zusammenarbeiten, was die Präsenz und Aktivität internationaler Organisationen angeht (vgl. Const. Ap. Pastor Bonus, Absatz 41, 2). Die Organisation unterhält ferner regelmässigen Kontakt mit dem Päpstlichen Rat für die Sozialen Kommunikationsmittel, den Rat des Heiligen Stuhls, der an den Kommunikationsmitteln interessiert ist (vgl. Const. Ap. Pastor Bonus, Absatz 170 § 3).

Der Hauptsitz der Organisation ist in Genf in der Schweiz. Er kann durch Beschluss einer Vollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aller Stimmen in eine andere Stadt in der Schweiz oder in ein anderes Land verlegt werden.

Artikel 2: Ziele

Die Organisation hat die folgenden Ziele: (a) Ausbreitung der kirchlichen Lehre durch die sozialen Kommunikationsmittel; (b) Förderung ethischer Überlegungen und von Forschung; (c) Unterstützung und Koordination von Mitgliederaktivitäten, die Betonung von Kameradschaft und gegenseitigem Austausch; (d) die Repräsentanz von Journalismus auf hohen Niveau und hohem Anspruch sowie Medienproduktion mit internationalen Einrichtungen und Organisationen; (e) die Durchführung von Kongressen, um die Kollegialität, den Dialog, Studium und Betrachtung von zeitgemässen Themen unter Mitgliedern zu fördern und den Austausch beruflicher Informationen und Erfahrungen; (f) die Ermutigung der Präsenz und Unterstützung von Aktionen der Fachleute in den Bereichen Information und Kommunikation in allen ihren Erscheinungsformen; (g) die Förderung der Entwicklung von Journalismus und Medienproduktionen in allen Ländern in einem Geist von Solidarität; (h) die Übernahme aller möglichen Initiativen zur menschlichen und christlichen Bildung von Medienfachleuten besonders im Bereich der Ethik; (i) die Förderung und Verteidigung des Rechtes auf Information und der Meinungsfreiheit, besonders bei der Unterstützung bedrohter Journalisten in Ausübung ihres Berufs.

Um diese Ziele zu erreichen, kann die Organisation mit anderen internationalen und fachlichen Organisationen zusammenarbeiten. Sie hat das Recht, alle Formen von Organisationen, Diensten, Gesellschaften, Komitees, Kommissionen zu schaffen, alle juristischen Handlungen vorzunehmen, Güter, sowohl bewegliche als auch unbewegliche, zu erstehen, und allgemein alle notwendigen Massnahmen für die Verwirklichung ihrer Ziele durchzuführen.

Artikel 3: Mitglieder

Journalisten, Verleger, Professoren des Journalismus und der Kommunikation, Zeitungen und andere Publikationen, Nachrichtenagenturen, Verlagshäuser, Journalismus-Institute, alle Medien und Journalismusexperten, Medienunternehmen und Initiativen aller Arten von Medien, die all die Kulturen rund um den Erdball repräsentieren, sind berechtigt, Mitglieder der Organisation zu werden.

Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft: die einfache, die assoziierte und die Ehrenmitgliedschaft. Jede von ihnen hat zwei Kategorien von Zugehörigkeit: Einzel- oder institutionelle Mitgliedschaft.

Einfache Mitglieder haben das Stimmrecht gemäss den Wahlbestimmungen, die von der Vollversammlung angenommen wurden. Assoziierte Mitglieder können an allen Aktivitäten der Organisation teilnehmen. Assoziierte Mitglieder und Nicht-Katholiken können keine administrativen Posten bekleiden und haben kein Stimmrecht.

Einfache Mitglieder können Vorschläge für die Nominierung von Ehrenmitgliedern machen. Einfache und assoziierte Mitglieder, sowohl Einzel- als auch institutionelle Mitglieder, die regelmässig an den Vollversammlungen über einen Zeitraum von zehn Jahren teilgenommen haben, können für ihre beispielhaften Initiativen zur Entwicklung der Organisation zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Vollversammlung kann Ehrenmitglieder aus dem Bereich von Medienpersönlichkeiten ernennen, die für ihre Dienste zur Förderung der Entwicklung der Kommunikationsmittel bekannt sind, wegen der Förderung der Pressefreiheit, der Ausbildung von Medienexperten oder der seelsorglichen Kommunikation. Ehrenmitglieder, die nicht zahlende Mitglieder sind, haben das Recht an der Vollversammlung als Beobachter teilzunehmen.

Sobald sie Mitglieder der Organisation werden, akzeptieren alle Einzelmitglieder und Institutionen diese Statuten und ihre zugehörigen Dokumente. Mitglieder können sich selbst in Regionen, Föderationen, Netzwerken und anderen Gruppen organisieren.

Die Mitgliedschaft wird erlangt, wenn die Empfangsbestätigung über den satzungsgemässen Mitgliedsbeitrag im Generalsekretariat eingegangen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, die Organisation durch Einreichung seiner/ihrer Kündigung zu verlassen. Ausgeschiedene Mitglieder müssen die Mitgliedsbeiträge für die Jahre ihrer Mitgliedschaft bis 31. Dezember des Jahres ihrer Kündigung entrichten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden. Ausgeschiedene Mitglieder und die Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keine Rechte in der Organisation.

Artikel 4: Finanzierung

Die Organisation wird von Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und Erbschaften finanziert, die sie frei annehmen oder ablehnen kann, sowie von den Früchten und Einkünften der Güter, deren Besitzer die Organisation ist. Die Verbindlichkeiten der Organisation werden nur durch das Betriebsvermögen garantiert. Ihre Mitglieder, selbst jene aus ihrer Verwaltung, sind von aller persönlichen und fachlichen Verantwortung entbunden, wenn es zu gesellschaftlichen und finanziellen Haftungen kommt.

Artikel 5: Vollversammlung

Die Vollversammlung setzt sich aus all jenen zusammen, die Stimmrecht haben. Die ordentliche Vollversammlung trifft sich einmal im Jahr. Der Präsident und der Generalsekretär berufen sie mindestens sechs Monate im voraus ein. Ehemalige Präsidenten, Vize-Präsidenten, Generalsekretäre, Schatzmeister und geistliche Beiräte sind zur Vollversammlung eingeladen. Unter anderem fällt das Folgende in die alleinige Zuständigkeit der Vollversammlung: a) Billigung der Statuten und ihrer Ergänzungen; b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und die Definierung des Stimmrechts; c) Wahl des Präsidenten, zweier Vize-Präsidenten, des Generalsekrtärs, des Schatzmeisters und des geistlichen Beirats; d) Benennung einer Buchprüfungs-Firma; e) Annahme des Jahresabschlusses, der Jahresberichte; f) Zulassung oder Ausschluss von Mitgliedern; g) Zulassung oder Ausschluss von Regionen, Föderationen und Netzwerken; h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Artikel 6: Vorstand

Der Vorstand trifft sich mindestens einmal im Jahr. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister, dem geistlichen Beirat, den Präsidenten der Regionen, Föderationen und Netwerke. Bei Abwesenheit des Präsidenten einer Föderation, Region oder eines Netzwerks ernennt der Vorstand einen Vertreter. Der Präsident und der Generalsekretär berufen den Vorstand ein. Das Folgende fällt in die Kompetenz des Vorstands: a) die Vorbereitung der Vollversammlung; b) Programm für Aktivitäten; c) Benennung der Delegierten der Organisation; d) Nominierung der Präsidenten oder Koordinatoren der Internationalen Kommission für das Leben, des Internationalen Netzwerks Junger Journalisten oder anderer Gruppen; e) Schaffung von Kommissionen und Komitees.

Artikel 7: Vorsitz

Der Vorsitz trifft sich so oft wie nötig. Er setzt sich aus dem Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und dem geistlichen Beirat zusammen. Er wird vom Präsidenten und dem Generalsekretär einberufen. Das Folgende fällt in die Kompetenz des Vorsitzes: a) Juristische Vertretung der Organisation; b) Andere Aufgaben, die ihm vom Rat oder der Vollversammlung anvertraut wurden.

Artikel 8: Generalsekretariat

Das Generalsekretariat wird vom Generalsekretär geleitet, der das Team des Generalsekretariats ernennt. Es arbeitet Programme aus, erledigt die Alltagsgeschäfte und bereitet die Protokollniederschriften der Vollversammlung und der Vorstandskonferenzen. Es bereitet auch den Jahresbericht über die Aktivitäten und den Finanzbericht zusammen mit dem Schatzmeister und den Buchprüfern vor.

Artikel 9: Präsident, Vize-Präsidenten, Generalsekretär und Schatzmeister

Der Präsident, die Vize-Präsidenten, der Generalsekretär und der Schatzmeister werden von der Vollversammlung gewählt. Zum Zeitpunkt ihrer Wahl oder Wiederwahl sind sie mindestens seit den vergangenen fünf aufeinanderfolgenden Jahren Mitglieder, Fachleute, aktiv, weniger als 65 Jahre alt und anerkannt für ihren Beitrag zur Entwicklung der Organisation.

Der Präsident und die beiden Vize-Präsidenten sollten drei verschiedene Kontinente repräsentieren. Die Wahlen des Vize-Präsidenten, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters finden auf der Vollversammlung im Jahr nach der Wahl des Präsidenten statt. Im Fall des Rücktritts oder Unvermögens des Präsidenten, wird der ältere Vize-Präsident bis zur kommenden Vollversammlung Präsident.

Artikel 10: Geistlicher Beirat

Für dieses Amt können nur Priester nominiert werden. Zum Zeitpunkt der Wahl ist er seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren Mitglied, Fachmann, aktiv, weniger als 75 Jahre alt und anerkannt für seinen Beitrag zur Entwicklung der Organisation. Die Kandidaten für die Wahl zu diesem Amt sollten zuvor die Erlaubnis ihres Ordinarius erhalten haben. Das Mandat des geistlichen Beirats benötigt die Befürwortung des Päpstlichen Rates der Laien (vgl. CIC, c.324 § 2).

Artikel 11: Regionen, Föderationen und Netzwerke

Eine Region ist eine Vereinigung von Mitgliedern auf geographischer Ebene. Eine Föderation ist eine Organisation von Mitgliedern auf einer professionellen Ebene. Ein Netzwerk ist eine Bewegung oder eine Aktivität mit genauen Zielen und von begrenzter Dauer oder an eine Altersgruppe gerichtet. Alle Regionen, Föderationen und Netzwerke arbeiten in Übereinstimmung mit den Statuten der Organisation.

Die Präsidenten der Regionen, Föderationen und Netzwerke werden von den entsprechenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit gewählt. Der Präsident der Region sollte die Nationalität eines der Länder der Region besitzen und in der Region seinen Wohnsitz haben. Wenn ein Präsident vorübergehend oder dauernd ausserhalb der Region seinen Wohnsitz hat, wird seine oder ihre Wahl automatisch ungültig.

Artikel 12: Entscheidungen und Wahlen

Die Vollversammlung, der Vorstand und der Vorsitz entscheiden mit einfacher Mehrheit, ausser bei der Frage der Verlegung des Hauptsitzes (Artikel 1) und der Auflösung der Organisation (Artikel 14).

Alle Konferenzen sind wirksam beschlussfähig, wenn 50 Prozent plus einer der einfachen Mitglieder, die eingeladen wurden, anwesend sind. Im Fall eines Gleichststands, gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmabgabe durch Bevollmächtigung ist erlaubt.

Alle Mandate bestehen für drei Jahre und können erneuert werden; ausser denen des Präsidenten, der Vize-Präsidenten und des geistlichen Beirats, die nur einmal erneuert werden können. Die Mandate des Präsidenten und der Vize-Präsidenten beginnen unmittelbar nach der Wahl. Das Mandat des Generalsekretärs und des Schatzmeisters beginnen am 1. Januar nach der Wahl.

Die Nominierung von Kandidaten für die Ämter des Präsidenten, der Vize-Präsidenten, des Generalsekretärs, des Schatzmeisters und des geistlichen Beirats müssen beim Generalsekretariat mindesten drei Monate vor der Wahl vorgenommen werden. Nur Mitglieder können gewählt werden und ein Mitglied darf nicht zwei Ämter zur selben Zeit ausüben. Der Klerus und Ordensmitglieder kommen für die Ämter des Präsidenten und der Vize-Präsidenten der Organisation nicht in Frage.

Artikel 13: Repräsentanten

Die Repräsentanten der Organisation wohnen vorzugsweise in denselben Städten oder in deren Umgebung, wo die internationale Organisation ihre Büros hat (New York, Genf, Wien, Paris usw.); sie sind in der Lage, für die Ziele und Vorstellungen der Organisation bei internationalen Organisationen zu werben und besitzen einen guten Kenntnisstand über die Organisation, deren Aktivitäten, Dokumente und Veranstaltungen. Sie finden Möglichkeiten für joint ventures mit den internationalen Organisationen, für deren finanzielle Beteiligung und legen der Vollversammlung einen Jahresbericht vor. Die Delegierten werden zur Vollversammlung und den Vorstandskonferenzen eingeladen.

Artikel 14: Auflösung

Die Organisation ist aufgelöst, wenn ihre Ziele nicht länger verwirklicht werden können. Die Auflösung kann nach Konsultation mit dem Päpstlichen Rat der Laien von der Vollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aller Stimmen beschlossen werden.

Im Fall der Auflösung werden die Vermögenswerte nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt, sondern nach dem Beschluss der Vollversammlung an gemeinnützige kirchliche Einrichtungen oder Institutionen gegeben, die ähnliche Ziele verfolgen. Sollte es notwendig sein, die Vermögenswerte zu verwerten, ernennt die Vollversammlung zwei Mitglieder mit all der nötigen Befugnis, die Liquidation zu betreiben.

Artikel 15: Interpretation, Erläuterung und Ergänzung

Alle Entscheidungen, Wahlen, Mandate und Fristverlängerungen, die nicht in Übereinstimmung mit den Statuten stehen, sind mit sofortiger Wirkung ungültig. Alle Interpretationen, Erläuterungen oder Ergänzungen zum Statut sind in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht gemacht worden. Jedwede Modifizierung bedarf der Zustimmung der Vollversammlung und des Päpstlichen Rats der Laien.